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Für Rückfragen stehe ich gerne zur Vefügung!
01.05.2011 - M. Niehoff
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Digitale Speichermedien in Schüler-/Schülerinnenhand
Persönlichkeitsrechtsverletzungen
Illegale Inhalte auf mobilen Digitalgeräten von Schülerinnen und Schülern
- Heimliche Aufnahmen sind ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen.
Werden Personen mittels mobiler Digitalgeräte heimlich fotografiert, gefilmt oder das nichtöffentlich gesprochene Wort aufgezeichnet, so stellt dies einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen und damit eine Persönlichkeitsrechtsverletzung dar. Dies gilt insbesondere, wenn die Aufnahmen mit der Absicht erstellt werden, sie später der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Erfährt der Betroffene von der heimlichen Aufnahme, kann er hiergegen zivilrechtlich vorgehen.
Verbreitung oder Veröffentlichung von Aufnahmen ohne Einwilligung des Betroffenen sind eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild.
Dagegen liegt eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild nach § 22 Kunsturhebergesetz (KunstUrhG) erst vor, wenn eine Aufnahme ohne Einwilligung des Betroffenen verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt wird. Ein Verbreiten ist zum Beispiel anzunehmen, wenn von den mit einem Fotohandy erstellten Bildern Papierabzüge angefertigt und diese anschließend dritten Personen zur Verfügung gestellt werden. Ein Verbreiten setzt also stets die Weitergabe in körperlicher Form voraus, sodass insbesondere der elektronische Versand nicht das Tatbestandsmerkmal des Verbreitens erfüllt. Insoweit kann allerdings ein öffentliches Zurschaustellen vorliegen. Ein öffentliches Zurschaustellen ist etwa gegeben, wenn die Bilder oder Videos auf einer Homepage frei zugänglich zum Abruf bereitgestellt würden. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass ein bloßes "Herumzeigen" heimlich gemachter Personenfotos oder Videos im nicht-öffentlichen Bereich keinen Verstoß gegen § 22 KunstUrhG darstellt. Eine Abgrenzung des öffentlichen vom nicht-öffentlichen Bereich - etwa wenn heimlich mit dem Handy erstellte Personenfotos per MMS an Mitschüler weitergeschickt werden -, hat dabei nach den allgemeinen Grundsätzen des § 15 Absatz 3 Urheberrechtsgesetz zu erfolgen. Es kommt damit darauf an, ob der Empfänger eines Bildes mit dem Ersteller persönlich verbunden ist. Eine persönliche Verbundenheit ist bei Verwandten und engen Freunden gegeben und wird wohl auch für die Mitglieder einer einzelnen Schulklasse zu bejahen sein. Dagegen liegt ein öffentliches Zugänglichmachen vor, wenn Videos - wie insbesondere bei "Happy Slapping"-Videos üblich - im Schneelballsystem von Person zu Person weitergeleitet werden und mithin der Personenkreis nicht von vornherein abgegrenzt ist. Die Einzelheiten sind insoweit aber in der Rechtsprechung nicht geklärt beziehungsweise umstritten. Ist eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild zu bejahen, so löst dies insbesondere einen Unterlassungsanspruch aus mit der Folge, dass die Rechtsverletzung beseitigt werden muss (Löschung der Aufnahme) und zukünftig entsprechende Aufnahmen zu unterbleiben haben. Liegt sogar eine vorsätzliche Verletzung des Rechts am eigenen Bild vor, kann dies zu einer Strafbarkeit nach § 33 KunstUrhG führen. Vorsatz setzt voraus, dass der Täter zumindest billigend eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild des Opfers in Kauf nimmt.
Quelle: Medienberatung NRW
http://www.medienberatung.nrw.de/FachThema/Schule/Handys+in+der+Schule/
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